Besitzen Sie ein Eigenheim in der Schweiz, aber kein weiteres Vermögen? Sie fragen sich vielleicht, ob Sie Ihr Zuhause verkaufen müssen, um Anspruch auf Ergänzungsleistungen bei ambulanter Pflege zu haben. Die gute Nachricht ist, dass dies in der Regel nicht erforderlich ist. Das Schweizer Sozialsystem schützt Wohneigentümer: Dank erhöhter Vermögensfreibeträge bleibt das selbstbewohnte Eigenheim oft unangetastet. Solange der Wert Ihres Hauses und Ihr restliches Vermögen innerhalb der kantonal festgelegten Freibeträge liegt, muss das Eigenheim nicht verkauft werden, um finanzielle Hilfe in Form von Ergänzungsleistungen zu erhalten.

Sollten Sie als Eigentümer eines Eigenheims Spitex-Dienste in Anspruch nehmen und weiterhin in Ihrem Zuhause wohnen, bleibt der Eigenmietwert des Hauses unverändert. Allerdings kann sich der Betrag der Ergänzungsleistungen ändern, wenn das Vermögen über die Freibeträge hinausgeht. Sollte es jedoch notwendig sein, dauerhaft ausserhalb Ihres Eigenheims zu leben und dieses nicht vermietet wird, könnten weitere Prüfungen durch die zuständigen Behörden erforderlich sein, um zu entscheiden, ob das Eigenheim weiterhin als Vermögenswert angerechnet wird.

Berechnung der Ergänzungsleistungen – Einnahmen und Ausgaben von Wohneigentümern bei ambulanter Pflege

Jede Person, die eine Rente der AHV oder IV bezieht und deren Einkommen nicht ausreicht, um den Lebensbedarf zu decken, hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Diese werden auf Grundlage der Differenz zwischen anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben berechnet.

Die Einnahmen setzen sich aus verschiedenen Quellen zusammen: Neben Einkünften aus Erwerbs- und Renteneinkünften sowie aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen wird für Wohneigentümer, die ihre Immobilie selbst bewohnen, der Eigenmietwert als Einnahme aus unbeweglichem Vermögen hinzugerechnet. Zusätzlich wird ein Fünfzehntel – bei Personen in ambulanter Pflege – des Reinvermögens, das über den Freibeträgen von 30’000 Franken für Alleinstehende und 50’000 Franken für Ehepaare liegt, als Einkommen angerechnet. Besitzen die Person oder eine in die Berechnung einbezogene Person Wohneigentum, das von einer dieser Personen bewohnt wird, so wird nur der den Freibetrag von 112’500 Franken übersteigende Wert der Immobilie beim Vermögen berücksichtigt. Bei Ehepaaren, bei denen eine Person im Wohneigentum und die andere in einer Pflegeeinrichtung lebt, beträgt dieser Freibetrag 300’000 Franken.

Für die Ausgaben wird der Mietwert der Liegenschaft bis zur Höhe der Mietzinsmaxima als Ausgabe anerkannt, d. h. 13’200 Franken für Alleinstehende und 15’000 Franken für Ehepaare. Neu sind die erhöhten anerkannten Wohnkosten für Wohneigentümer: 16’440 Franken in städtischen Gebieten, 15’900 in der Peripherie und 14’520 in ländlichen Gemeinden. Für jede weitere im Haushalt lebende Person wird dieser Betrag schrittweise erhöht. Die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen werden weiterhin bis zur Höhe des Bruttoertrags der Immobilie berücksichtigt.

 

One thought on “Ergänzungsleistungen und Wohneigentum – Muss das Eigenheim verkauft werden? 

  • on 2022-03-10

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